Aus- und Weiterbildungen
… im Sicherheits- und Managementbereich für qualifizierte
und kompetente Mitarbeiter.
Allgemeine Geschäftsbedingungen
der DASM Deutsche Akademie für Sicherheits- und Managementausbildungen GmbH mit den eingetragenen Marken:
DASM Deutsche Akademie für Sicherheits- und Managementausbildungen GmbH
www.job-security.de
Landsberger Allee 366, 12681 Berlin (nachfolgend DASM genannt)
Geschäftskunden:
1 Unternehmensgegenstand:
Die DASM ist ein Weiterbildungsunternehmen. Die Kernkompetenzen bestehen in der Bedarfsermittlung und den daraus resultierenden maßgeschneiderten Weiterbildungsmaßnahmen im Bereich Sicherheits- und Managementausbildungen, Brandschutz, Erste Hilfe, Consulting. Zu den Schwerpunkten gehört das Konzeptionieren und Umsetzen von Modulreihen und kundenbezogenen Trainingsmaßnahmen.
Die DASM garantiert, dass die Schulungen, Seminare und Trainings von qualifizierten Kräften durchgeführt werden. Dabei kann es sich sowohl um kurze zeitliche Einsätze von Trainern und Dozenten handeln als auch um die mittel- bis längerfristige Begleitung von unterschiedlichen Projekten.
2 Leistungsbeschreibung:
Grundsätzlich wird in PRÄSENZ und ONLINE Angebote unterschieden. Präsenz Angebote (Schulungen/Trainings) sind Angebote, die live durch einen Trainer oder Dozenten referiert werden. Diese können im Präsenzformat oder im Onlineformat via ZOOM durchgeführt werden.
ONLINE (Kurse) sind reine digitale online Formate im Selbststudium.
Grundlage für Präsenz-Veranstaltungen der DASM sind:
- die Seminarbeschreibungen im jeweils gültigen Fortbildungskatalog (Webseite)
- oder ein schriftliches Angebot
Die DASM führt die gebuchte Präsenzveranstaltung gemäß diesen Unterlagen durch. Nach erfolgreichem Abschluss der Veranstaltung erhalten die Teilnehmer eine Teilnahmebescheinigung.
Alle Preisabsprachen erfolgen ohne Mehrwertsteuer. Abgerechnet wird dann der vereinbarte Eurobetrag mit der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Mehrwertsteuer.
Eventuelle Reise- und Übernachtungskosten sind nicht im Preis enthalten. Der Teilnehmer ist verpflichtet, die am Veranstaltungsort geltenden Sicherheitsbestimmungen zu beachten. Für Unfallschäden, die Beschädigung oder den Verlust von Sachen der Teilnehmer im Zusammenhang mit der Veranstaltung übernimmt die DASM keine Haftung, es sei denn, der Schaden wurde von ihr, ihren Mitarbeitern oder Vertragspartnern grob fahrlässig verursacht.
Für Lehr- und Lernmittel werden grundsätzlich keine zusätzlichen Kosten berechnet. Ausnahmen sind in der jeweiligen Seminarbeschreibung benannt.
3 Vertragsbeziehungen:
(1) Zwischen dem Auftraggeber und der DASM werden Aufträge abgeschlossen. Aufgrund dieser Aufträge werden die einzelnen Veranstaltungen (Events, Schulungen, Trainings, Vermittlungen) erteilt. Dem Auftraggeber schließt mit dem jeweiligen Trainer oder Dozenten keine direkten Verträge ab. Etwaige Änderungen im Rahmen der jeweiligen Beauftragung sind ausschließlich mit der DASM zu vereinbaren.
(2) Die Trainer und Dozenten werden von der DASM gemäß den Anforderungen des Auftraggebers ausgewählt und sind nach Einschätzung der DASM für die Umsetzung der gewünschten Aufgaben beim Auftraggeber geeignet. Der Auftraggeber ist jedoch gehalten, sich selbst von der Eignung des Trainers für die vorgesehene Tätigkeit zu überzeugen.
(3) Dem Auftraggeber ist bekannt, dass der Trainer oder Dozent der DASM über direkt bei ihm angefragte Auftragseinsätze informiert. Die erforderlichen inhaltlichen und finanziellen Angebote werden von der DASM erstellt und dem Auftraggeber zur Verfügung gestellt.
(4) Bei unvorhersehbarer Abwesenheit des Trainers (z. B. Krankheit, Unfall etc.) wird die DASM auf Verlangen des Auftraggebers versuchen, schnellstmöglich einen geeigneten Ersatztrainer zur Verfügung zu stellen. Sollte die DASM dem Auftraggeber keinen geeigneten Trainer oder Dozenten zur Verfügung stellen können, wird DASM diesen Ausfall auch nicht abrechnen. Etwaig weiterführender Schadensersatz ist für den Auftraggeber ausgeschlossen.
(5) Das Vertragsverhältnis kommt unter Anerkennung dieser AGB zustande. Mit der Bestätigung des Angebotes wird der Vertrag geschlossen. In jedem Falle ist die DASM hier Auftragnehmerin.
4 Mitwirkung des Auftraggebers:
(1) Der Auftraggeber hat den Trainer bei der Durchführung des Auftrages zu unterstützen und ihm alle zur Ausführung erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen sowie das Erforderliche zu tun, um eine erfolgreiche Ausführung des Auftrages zu ermöglichen. Im Vorfeld sind alle Absprachen mit der DASM zu treffen, um den Rahmen der Schulung, des Seminars, des Projektes oder des Trainings festzulegen.
(2) Der Auftraggeber informiert auf Nachfrage die DASM über seine Beurteilung der Leistung des Trainers. Etwaige Probleme oder Differenzen werden vom Auftraggeber umgehend mit DASM erörtert, um rechtzeitig gegensteuern zu können. Insbesondere wird der Auftraggeber Einwendungen gegen die Art der Leistungserbringung durch den Trainer unverzüglich und schriftlich der DASM zur Kenntnis bringen.
(3) Zusätzlich findet in einem noch zu definierenden Rhythmus eine Besprechung zwischen dem verantwortlichen Ansprechpartner des Auftraggebers, dem verantwortlichen Ansprechpartner der DASM und gegebenen-falls auch mit dem Trainer statt, um den Status der Zusammenarbeit, Fortschritte, erzielte Ergebnisse sowie weiteren Handlungsbedarf etc. zu erörtern.
5 Rechnungsstellung und Nebenkosten:
(1) Die Rechnungsstellung der DASM an den Auftraggeber erfolgt direkt nach Buchung eines Seminars oder einer Schulung.
(2) Die Begleichung der Rechnung hat innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum, spätestens jedoch 14 Tage vor Durchführung, beim Auftraggeber zu erfolgen. Es sei denn, es sind andere Absprachen in Textform getroffen worden.
(3) Nebenkosten: Reisekosten für Trainer und Mitarbeiter werden von der DASM verauslagt und ggü. dem Auftraggeber abgerechnet.
6 Vertragsverhältnis Auftraggeber/Trainer/Dozent:
(1) Weder der Auftraggeber noch ein mit ihm verbundenes Unternehmen darf mit dem von der DASM vermittelten Trainer oder Dozenten während der Laufzeit eines Vertrages oder innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten nach Vertragsende – direkt oder indirekt – ein Vertragsverhältnis eingehen, noch ein festes Anstellungsverhältnis begründen, sofern nicht eine vorherige Zustimmung in Textform von der DASM erteilt wurde.
(2) Sollte die DASM die Zustimmung erteilen, so ist der Auftraggeber gleichwohl verpflichtet, ein marktübliches Vermittlungshonorar in Höhe von 1/3 des Zieljahresgehalts an die DASM zu zahlen. Bei direkter Beauftragung als freiberuflicher Trainer ist ein Vermittlungshonorar von 30% des mit dem Dozenten/Trainer über 12 Monate vereinbarten Honorars an die DASM zu zahlen und ist binnen 14 Tagen nach Vertragsabschluss bzw. Auftragserteilung fällig.
7 Grundlagen der Zusammenarbeit:
(1) Der Trainer ist als selbstständiger Unternehmer (freier Mitarbeiter) im Namen und im Auftrage der DASM für den Auftraggeber tätig. Weder die DASM noch der Auftraggeber üben ein Weisungs- oder Direktionsrecht gegenüber dem Trainer aus. Er hat jedoch fachliche und zeitliche Vorgaben des Auftraggebers insoweit zu beachten, als dies für die ordnungsgemäße Durchführung seiner Tätigkeit unter Berücksichtigung von dessen Betriebsorganisation erforderlich ist.
(2) Die DASM hat den Trainer zur zeitlich unbegrenzten Verschwiegenheit – hinsichtlich sämtlicher geschäftsrelevanter Informationen und Betriebsgeheimnisse des Auftraggebers – verpflichtet, die er vor Antritt und in Ausübung seines Einsatzes erworben hat. Der Trainer ist verpflichtet, alle während seines Einsatzes für den Auftraggeber erhaltenen Unterlagen, Daten und Arbeitsmittel bei Vertragsende dem Auftraggeber vollständig und ohne Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten zurückzugeben.
8 Auftragsverschiebung, Stornierung/Kündigung/Widerruf der Zusammenarbeit:
(1) Die terminlichen Absprachen trifft der Auftraggeber ausschließlich mit der DASM. Die zwischen dem Auftraggeber und der DASM nach Auftragsbestätigung vereinbarten Veranstaltungstermine, können vom Auftraggeber unter folgenden Bedingungen entweder verschoben oder storniert werden.
(2) Veranstaltungsverschiebungen sind vom Auftraggeber der DASM in Textform mit einer Frist von vier Wochen vor der jeweiligen Veranstaltung mitzuteilen. Eine Verschiebung kann maximal in den Zeitraum von 6 Monaten erfolgen und ist maximal zwei Mal möglich. Bei Einhaltung dieser Parameter entstehen keine Verschiebungskosten.
(3) Stornierungen/Kündigungen sind vom Auftraggeber in Textform mit einer Frist von sechs Wochen vor der jeweiligen Veranstaltung mitzuteilen. Die Stornierung per Textform bedarf einer Bestätigung durch die DASM ebenfalls per Textform.
Kündigungsfristen und Stornierungsgebühren:
- bis 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn:
keine Stornierungsgebühren - 14-7 Tage vor Veranstaltungsbeginn:
10% der Teilnahmegebühren - 7-2 Tage vor Veranstaltungsbeginn:
20% der Teilnahmegebühren - 2-0 Tage vor Veranstaltungsbeginn:
100% der Teilnahmegebühren - Nichterscheinen:
100% der Teilnahmegebühren
(4) Verschiebt oder storniert der Auftraggeber nach der in Punkt (2) oder (3) angegebenen Frist Veranstaltungstermine, die mit dem von der DASM vermittelten Trainer bereits vereinbart wurden, so ist der Auftraggeber zur Übernahme der Honorarkosten des Trainers zzgl. 15% Aufwandsentschädigung verpflichtet.
(5) Bei Absage durch die DASM werden bereits gezahlte Teilnahmegebühren zu 100% erstattet. Weitergehende Ansprüche durch Absage werden ausdrücklich ausgeschlossen.
(6) Ein Widerrufsrecht ist ausgeschossen.
9 Copyright:
Die Teilnehmer erhalten Veranstaltungsunterlagen zur persönlichen Nutzung während und nach der Fortbildung. Alle Rechte, auch die der Übersetzung, bleiben der DASM bzw. dem jeweiligen Rechteinhaber vorbehalten. Ohne schriftliche Genehmigung der Rechteinhaber darf kein Teil der Veranstaltungsunterlagen in irgendeiner Form reproduziert, verarbeitet, weitergegeben, vervielfältigt oder zur öffentlichen Wiedergabe benutzt werden.
10 Datenschutz:
Die DASM speichert, verarbeitet und übermittelt personen- und betriebsbedingte Daten nach der Datenschutzgrundverordnung. Die Daten werden grundsätzlich nicht an Dritte übermittelt. Davon ausgenommen sind Daten, die die DASM laut Gesetz bereitstellen muss.
Es gilt als vereinbart, dass Email-Adresse und Telefonnummer über die Dauer des Lehrgangs hinaus zu Kommunikations- und Informationszwecken benutzt werden dürfen. Dem kann jederzeit in Textform widersprochen werden.
11 Film- und Fotorechte:
Während des Lehrgangs können Personenabbildungen von Lehrgangsteilnehmern gemacht werden. Personenabbildungen in diesem Sinne sind Fotos, die Lehrgangsteilnehmer individuell erkennbar abbilden.
Diese Personenabbildungen werden für den Aufbau einer Chronik und für Werbezwecke genutzt. In Verbindung mit Personenabbildungen werden nur Vornamen und nur so aufgeführt, dass die jeweilige Angabe nicht eindeutig einer bestimmten Person zugeordnet werden kann. Nachnamen werden nicht aufgeführt.
Die Fotos dürfen nicht verkauft oder an Dritte zur Nutzung gegeben werden. Die Nutzung der Fotos gem. UrhG §§ 12-23 ist für die DASM kostenfrei. Diese Einwilligung ist freiwillig.
12 Schlussbestimmungen:
(1) Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarungen bedürfen der Textform.
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand ist Berlin. Auf das Vertragsverhältnis zwischen Auftraggeber und der DASM findet das deutsche Recht Anwendung.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Anstelle einer unwirksamen Bestimmung ist eine Regelung zu vereinbaren, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Dasselbe gilt für den Fall einer rechtlichen Lücke.
Privatkunden:
1 Vertragsbeginn:
Beginn der Bildungsmaßnahme
Der Bildungsträger behält sich vor, den Beginn und die Durchführung des Lehrgangs, der Bildungsmaßnahme, der Ausbildung oder Weiterbildung zu verschieben, auszusetzen oder abzusagen, wenn die erforderliche Teilnehmerzahl nicht erreicht ist oder die Teilnehmerkapazität ausgeschöpft ist. Dies erfolgt, soweit erforderlich, in Absprache mit dem für die Maßnahme zuständigen Leistungsträger.
2 Stundenplan, Ausbildungszeiten, Ausbildungsort:
Der Stundenplan regelt die genauen Unterrichtszeiten. Er wird dem Teilnehmer rechtzeitig vor Beginn der Bildungsmaßnahme zur Verfügung gestellt.
Alle Unterrichtstage und das Lehrgangsende sind im Stundenplan festgeschrieben. Bei Gefahr des Nichterreichens des Ausbildungsziels erklärt sich der Teilnehmer damit einverstanden, dass die Ausbilder/Dozenten sinnvolle Zusatzausbildungen/Mehrunterricht anordnen und nimmt an diesen teil. Eine Nichtteilnahme an Zusatzausbildungen/Mehrunterricht kann zum sofortigen Ende der Ausbildung führen. § 5 Absatz 3 der AGB der DASM GmbH gilt sinngemäß und findet Anwendung.
Sofern aktuelle Gegebenheiten dies erfordern, sind auch kurzfristige Anpassungen möglich. Abweichungen vom ursprünglichen Stundenplan werden dem Teilnehmer rechtzeitig mitgeteilt.
Unterrichtsfreie Tage sind vom Teilnehmer dem Stundenplan eigenständig zu entnehmen und gegebenenfalls dem Leistungsträger zu melden.
Der reguläre Ausbildungsort sind die Unterrichts-räumlichkeiten am Sitz des Bildungsträgers. Erfordert die Ausbildung andere Ausbildungsorte, sind diese im Stundenplan angegeben. Die Anreise durch den Lehrgangsteilnehmer erfolgt eigenständig und ohne jegliche Verantwortung durch den Bildungsträger.
3 Pflichten des Bildungsträgers:
Der Bildungsträger verpflichtet sich:
(1) dafür zu sorgen, dass alle Kenntnisse, die zum Erreichen des Ausbildungszieles notwendig sind, in erwachsenengerechter Weise vermittelt werden. Dabei sind bei der Ausbildung die Anforderungen der Prüfungsordnungen des Bildungsträgers und/oder anderer Institutionen, wie z. B. der Industrie- und Handelskammer (IHK), zugrunde zu legen.
(2) unter Berücksichtigung von § 2 einen Lehrplan für die sachliche und zeitliche Gliederung der Bildungsmaßnahme zu erstellen, der die individuellen und betrieblichen Belange berücksichtigt.
(3) nur solche Personen mit der Durchführung der Ausbildung zu beauftragen, die nach ihrer Ausbildung und Berufserfahrung dafür qualifiziert sind; dazu werden regelmäßig Auswertungen mit den eingesetzten Lehrkräften und den Teilnehmern durchgeführt.
(4) die Qualifizierung an Ausbildungsplätzen durchzuführen, die nach Art und Ausstattung den regelmäßigen Anforderungen an einen nach AZAV zertifizierten Bildungsträger entsprechen.
(5) dem Lehrgangsteilnehmer alle Lern- und Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, die zur Durchführung der Ausbildung und zum Ablegen von Prüfungen erforderlich sind.
(6) die materiell-technischen Ausbildungsbedingungen entsprechend dem Lehrgangskonzept und Finanzierungsrahmen sicherzustellen sowie den Lehrplan an aktuelle Entwicklungen der Wirtschaft und den Besonderheiten in der Bildungsmaßnahme anzupassen.
(7) den zuständigen Leistungsträgern alle angeforderten Informationen, Unterlagen und Nachweise gemäß Erfordernis zur Verfügung zu stellen, diese Pflicht beinhaltet auch Informationen zu einzelnen Teilnehmern.
(8) nach Maßnahmeende der Weiterbildung erhält der Teilnehmer eine Teilnahmebescheinigung hinsichtlich Dauer und Inhalt der Weiterbildung.
(9) Im Falle von Pandemien oder sonstigen Verordnungen, die den Frontalunterricht verhindern, wird der Unterricht durch alternativen Lernformen, wie z.B. E-Learning (via Zoom), für den vom Land Berlin angegebenen Zeitraum, durchgeführt.
4 Pflichten des Teilnehmers:
Der Lehrgangsteilnehmer verpflichtet sich:
(1) sich zu bemühen, die notwendigen Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kenntnisse zu erwerben;
(2) zur ununterbrochenen Teilnahme an der Bildungsmaßnahme. Er hat regelmäßig und pünktlich an den Unterrichtsveranstaltungen teilzunehmen und darauf zu achten, dass seine Anwesenheit täglich dokumentiert wird. Die Erteilung von Auskünften über die eigenen Fehlzeiten wird grundsätzlich nicht erteilt.
Die konkreten Unterrichtszeiten, -inhalte und –orte sind dem wöchentlichen Stundenplan zu entnehmen. Freistellungen können nur bei Vorliegen wichtiger Gründe gewährt werden. Freistellungsanträge sind mindestens 3 Unterrichtstage vor dem Freistellungstermin bei der Lehrgangsleitung oder dem Sekretariat zur Bestätigung einzureichen. Fehlzeiten sind grundsätzlich durch Bescheinigungen zu belegen (Kopie des Krankenscheins oder bestätigter Freistellungsantrag).
(3) Bei nicht genehmigten Fehlzeiten erfolgt eine Information an den für den Teilnehmer zuständigen Leistungsträger. Dieser entscheidet bei einer Häufung von Fehlzeiten über Abbruch oder Fortsetzung der Teilnahme an der Bildungsmaßnahme.
(4) die Haus- und Schulungsordnung einzuhalten. Hierzu zählen auch sämtliche durchgeführte Belehrungen. Insbesondere zu beachten ist das Verbot berauschender Mittel während der Unterrichtszeit. Dies gilt auch für einen angemessenen Zeitraum vor Unterrichtsbeginn. Bei Unterrichtsbeginn muss Nüchternheit gegeben sein. Der Teilnehmer verpflichtet sich im Zweifelsfall, seine Nüchternheit mittels eines von der Sicherheitsakademie Berlin durchgeführten Tests nachzuweisen.
(5) Anweisungen der Leitung des Bildungsträgers und des Lehrpersonals ist Folge zu leisten. Teilnehmer, die gegen Verpflichtungen aus diesem Vertrag verstoßen, können von den Lehrveranstaltungen ausgeschlossen und für einen verursachten Schaden haftbar gemacht werden. Bei groben oder wiederholten Verstößen kann der vorliegende Vertrag durch den Bildungsträger, bei vollständiger Zahlung der Lehrgangs- und Prüfungsgebühren durch den Teilnehmer, fristlos gekündigt werden.
(6) aktiv im Rahmen der Ausbildung mit anderen Personen, insbesondere Lehrpersonen zusammen zu arbeiten und notwendigen Anleitungen zu folgen.
(7) die Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften und alle Regelungen, die die Ordnung des Betriebes betreffen, zu beachten; Einrichtungsgegenstände, Werkzeuge, Maschinen, Materialien, KFZ, Geräte, technische Geräte und die sonstige Ausstattung pfleglich zu behandeln. Es ist untersagt, Softwareprodukte zu kopieren oder Datenträger aus dem Schulungsbereich zu entfernen bzw. durch den Bildungsträger nicht autorisierte Software, Datenträger und Datentechnik einzusetzen. Fremde Datenträger werden durch den Bildungsträger eingezogen und überprüft. Es ist untersagt, PC-gestützte Telekommunikationseinrichtungen ohne Genehmigung zu benutzen. Die Vorschriften für die Arbeit im Rechnernetz und im Internet sind strikt einzuhalten. Der Netzzugang hat ausschließlich mit dem individuell festgelegtem Passwort zu erfolgen, soweit dies vergeben wurde.
(8) an Maßnahmen zur Ermittlung des Ausbildungsstandes teilzunehmen (Lernerfolgskontrollen), sofern solche vorgesehen sind; an sämtlichen Erhebungen und Befragungen in mündlicher und schriftlicher Form die für die Auswertung der Ausbildungen und Lehrgänge nötig sind, teilzunehmen. Diese Pflicht kann auch aus den Erfordernissen der Pflichten eines Bildungsträgers erwachsen.
(9) bei fakultativ angebotenen externen Prüfungen, im Falle einer Prüfungsanmeldung, alle im Zusammenhang mit der Prüfung anfallenden Kosten selbst zu tragen.
(10) nach Unterzeichnung des Lehrgangsvertrages des Bildungsträgers ohne schuldhafte (vermeidbare) Verzögerung in geeigneter Form Kenntnis darüber zu geben, dass im Lehrgang integrierte Ausbildungsinhalte bereits erfolgreich absolviert wurden. Dies betrifft beispielsweise die Sachkundeprüfung nach § 34a GewO und die Waffensachkundeprüfung gemäß § 7 WaffG. Die Urkunden hierüber sind bei Lehrgangsbeginn im Original vorzulegen. Entstandene externe Prüfungskosten aufgrund durchzuführender, fristgerechter Prüfungsanmeldungen und damit verbundener Gebühren sind vom Lehrgangsteilnehmer zu tragen, falls diese irrtümlich erfolgen.
(11) die vom Bildungsträger entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung gestellte Bekleidung im Regelfall während der Ausbildungen zu tragen, sowie sonstigen Anweisungen bezüglich der Kleiderordnung während der Ausbildungszeiten Folge zu leisten.
Für praktische Übungen (z.B. Schießen, Sport, Observation, Deeskalation, Brandschutz, Evakuierungstraining, KFZ-Dienst, Hundeausbildung usw.) trägt der Teilnehmer zweckgemäße Kleidung. Diese wird nicht gestellt.
(12) Lehrmaterialien des Bildungsträgers nicht weiterzugeben oder zu kopieren. Leihexemplare sind sorgfältig zu behandeln und müssen zum vereinbarten Termin unaufgefordert zurückgegeben werden. Für Schäden an Lehrmaterialien, welche vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden, haftet der Lehrgangsteilnehmer vollumfänglich.
(13) sich vom Unterricht auf Antrag freistellen zu lassen, um fehlende Unterlagen beizubringen. Die verpassten Ausbildungsinhalte sind selbstständig nachzuholen. Die Zeit der Abwesenheit gilt als unentschuldigte Fehlzeit.
5 Rücktritt und Kündigung:
(1) Der Lehrgangsteilnehmer hat ein kostenloses Rücktritts- Widerrufsrecht bis 14 Tage nach Vertragsabschluss. Dieses gilt nicht, wenn der Lehrgangsbeginn in diese 14-tägige Rücktrittsfrist fällt. In diesem Fall ist die letzte Möglichkeit eines kostenlosen Rücktritts am Tage des Lehrgangsbeginns.
Hierfür gelten folgende Voraussetzungen: Der Rücktritt/Widerruf muss in Textform erfolgen und es gilt das Datum des Eingangs beim Bildungsträger.
(2) Das Ausbildungsverhältnis kann erstmals zum Ende der ersten 3 Monate, ordentlich und in Textform gekündigt werden. Nächstmöglicher Kündigungstermin ist jeweils 3 Monate nach dem vorherigen Termin. Die Kündigungsfrist beträgt in jedem Fall 6 Wochen. Unterschreitet die Lehrgangsdauer 3 Monate ist keine ordentliche Kündigung möglich.
(3) Das Ausbildungsverhältnis kann außerordentlich von jedem Vertragspartner aus wichtigem Grund gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Teilnehmer wiederholt gegen Pflichten aus § 4 verstößt. Der Bildungsträger hat die Möglichkeit zur außerordentlichen Kündigung vor Lehrgangsstart, sollte der Lehrgang aus vom Bildungsträger nicht zu vertretenden Gründen abgesagt werden müssen. Die Kündigung muss schriftlich unter Angabe des Grundes erfolgen.
(4) Für Teilnehmer, die durch einen Leistungsträger gemäß SGB II/III gefördert werden, gelten die folgenden Kündigungsbedingungen: Sofern der Bildungsgutschein der Agentur für Arbeit oder das Jobcenter verweigert wird, haben diese Teilnehmer das Recht vom Vertrag kostenfrei zurückzutreten. Weiterhin hat der Teilnehmer ein kostenloses Kündigungsrecht, bei Aufnahme einer Sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung, die durch einen Arbeitsvertrag nachzuweisen ist.
6 Verpflichtungen in Bezug auf den Arbeitsmarkt:
(1) Der Lehrgangsteilnehmer ist verpflichtet, sich auf der Grundlage der neu erworbenen Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kenntnisse aktiv auf dem Arbeitsmarkt zu bewerben. Diese Bewerbungsbemühungen sollen in Annahme eines erfolgreichen Abschlusses bereits vor Lehrgangsabschluss aufgenommen werden. Der Bildungsträger ist über diese Bemühungen zu informieren.
(2) Der Bildungsträger verpflichtet sich, den Teilnehmer aktiv und nach aktuellen Marktanforderungen bei der Stellensuche zu unterstützen. Hierzu werden die personenbezogenen Daten an die mit der Unterstützung beauftragten Mitarbeiter weitergegeben.
(3) Der Bildungsträger ist dem Leistungsträger gegenüber verpflichtet, den Vermittlungserfolg der Bildungsmaßnahme zu beobachten und an den Leistungsträger zu melden. Der Teilnehmer verpflichtet sich, dem Bildungsträger bis zu 12 Monaten nach Abschluss der Bildungsmaßnahme Auskunft über die Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses oder das Fortbestehen der Arbeitslosigkeit zu erteilen. Der Bildungsträger ist berechtigt, sich diesbezügliche Informationen beim Teilnehmer einzuholen. Dies schließt auch Daten über den Arbeitgeber ein.
7 Unterkunft, Verpflegung, Transport:
- Unterkunft wird nicht gestellt.
- Voll-/Teilverpflegung wird nicht gewährt.
- Fahrtkosten zur und von der Ausbildungsstätte sowie Verlegung zwischen Ausbildungsstätten werden nicht erstattet. Für den Transfer zum Ausbildungsort ist der Teilnehmer selbst verantwortlich.
8 Leistungseinschätzungen/Prüfungen:
Für Prüfungen und Abschlüsse gilt immer die jeweils aktuelle Prüfungsordnung, die vom Bildungsträger veröffentlicht wird. Leistungseinschätzungen erfolgen gemäß der Bewertungsrichtlinien des Bildungsträgers und der geltenden Prüfungsordnung. Externe Prüfungen finden auf der Grundlage der jeweils geltenden Rechtsvorschrift statt. Sind externe Prüfungen Bestandteil der Maßnahme, besteht für jeden Lehrgangsteilnehmer die Pflicht zur Teilnahme. Die Prüfungsgebühren sind nicht automatisch Teil der Lehrgangsgebühr und werden gesondert aufgeführt. Ist für das Erlangen von Zertifikaten ein erfolgreicher Abschluss dieser Prüfungen zwingend erforderlich, ist dies in der Prüfungsordnung für diesen Lehrgang festgeschrieben, der Erfolg ist mit der Urkunde selbständig nachzuweisen.
9 Regelungen bei Förderung durch Leistungsträger, Abtretungserklärung:
(1) Der Teilnehmer absolviert eine Bildungsmaßnahme zur beruflichen Qualifizierung und Wiedereingliederung in den ersten Arbeitsmarkt auf der Grundlage einer Förderung nach SGB II/III, durch den Berufsförderungsdienst der Bundeswehr oder einen anderen Leistungsträger. Der Teilnehmer hat bei seinem zuständigen Leistungsträger einen Antrag zur Finanzierung der Maßnahme gestellt. Er legt dem Bildungsträger den Bewilligungsbescheid zur Kenntnisnahme sofort nach Erhalt vor. Sofern ein ablehnender Bescheid vom zuständigen Leistungsträger erfolgt, informiert der Teilnehmer den Bildungsträger hierüber umgehend. Wurde der Lehrgang noch nicht begonnen, kann der Bildungsträger in diesem Fall keine Gebührenforderung gegenüber dem Teilnehmer geltend machen. Ein bereits abgeschlossener Vertrag gilt in diesem Falle als nicht zustande gekommen, solange nicht eine alternative Absprache über die Finanzierung getroffen wurde.
(2) Liegt die Bestätigung einer Kostenübernahme durch den Leistungsträger zu Beginn des Bildungsmaßnahmestart noch nicht vor, kann der Teilnehmer, wenn ein unterschriebener Vertrag zwischen dem Teilnehmer und dem Bildungsträger vorliegt, die Bildungsmaßnahme vorbehaltlich antreten. Die Dauer der vorbehaltlichen Teilnahme entscheidet der Kundenberater des Bildungsträgers. Die Entscheidung wird dem Teilnehmer mündlich im Beratungsgespräch mitgeteilt. Im Falle einer Ablehnung der Förderung entstehen dem Teilnehmer für die vorher vereinbarten Unterrichtstage keine Kosten. Setzt er die Teilnahme über die vereinbarte Zeit hinaus fort, tritt der Lehrgangsvertrag in Kraft. Der Lehrgangsteilnehmer ist in diesem Falle Selbstzahler.
(3) Ist die Anmeldung beim Leistungsträger nach den jeweils geltenden Rechtsvorschriften bestätigt, werden die Kursgebühren sowie evtl. sonstige Gebühren durch den Leistungsträger direkt an den Bildungsträger gezahlt. Der Teilnehmer erklärt sich mit Unterzeichnung des Vertrages mit dieser Kostenabtretung einverstanden:
Der Teilnehmer berechtigt den zuständigen Leistungsträger alle Zahlungen direkt an das Unternehmenskonto des Bildungsträgers zu zahlen.
10 Verschwiegenheit/Konkurrenzausschluss:
Der Teilnehmer verpflichtet sich, über alle betrieblichen Angelegenheiten, die ihm im Rahmen seiner Bildungsmaßnahme zur Kenntnis gelangen, auch nach Lehrgangsende, Stillschweigen zu bewahren.
Dem Teilnehmer ist es weiterhin untersagt, während seiner Ausbildung, eigene Handlungen bzw. Aktivitäten über Dritte zu unternehmen, welche in unmittelbarer Konkurrenz zum Firmen- und Leistungsprofil sowie zu den Angeboten der Sicherheitsakademie Berlin stehen.
11 Film- und Fotorechte Dritter:
(1) Dem Teilnehmer ist es verboten, ohne ausdrückliche Genehmigung während der Bildungsmaßnahme Foto-, Film-, und Tonaufnahmen zu machen. Genehmigte Aufnahmen dürfen nicht veröffentlicht und/oder kommerziell genutzt werden, es sei denn, eine ausdrückliche, schriftliche Genehmigung des Bildungsträgers sowie der betroffenen Personen liegt vor. Die vollständigen Urheberrechte liegen in jedem Fall beim Bildungsträger. Die illegale Weitergabe von Daten und Veröffentlichungen können strafrechtliche Folgen haben, aus denen ggf. auch Schadenersatzansprüche entstehen können.
(2) Der Teilnehmer ist verpflichtet, alle während der Bildungsmaßnahme und Praktika gemachten, gespeicherten und/oder ausgedruckten Fotos, Videos und Tondokumente zu löschen bzw. zu vernichten. Eine Weiterverwendung nach der Bildungsmaßnahme ist untersagt.
12 Datenschutz:
(1) Zur Gewährleistung des Erreichens des Lehrgangsziels und zur Durchführung von Vermittlungstätigkeiten werden alle hierzu erforderlichen Kommunikationsdaten der Teilnehmer entsprechend den Bestimmungen der Datenschutzgrundverordnung manuell und elektronisch erhoben und verarbeitet. Der Teilnehmer stimmt mit seiner Unterschrift der zweckgebundenen Nutzung seiner Daten zur Herbeiführung seines Lehrgangsziels zu. Hierzu zählt auch die Weitergabe der Kommunikationsdaten an externe Prüfungsstellen (IHK Berlin, IHK Brandenburg oder IHK Projektgesellschaft) und Landeskriminalämter (betrifft die gewerbliche Waffensachkunde). Die weitere Nutzung erstreckt sich auf – sofern keine weiteren Einwilligungen (Anlage 1 – Einwilligungserklärung) vorliegen- auf rein statistische Auswertungen.
13 Unfallschutz und Haftung:
(1) Bei Unfällen haftet der Bildungsträger im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Für die Dauer der Bildungsmaßnahme ist die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) zuständig (Mitgl.-Nr. 19/2113/3290).
(2) Der Bildungsträger haftet nicht für Diebstahl oder Verlust mitgebrachter Gegenstände. Eine Haftung besteht nur für Schäden, die auf Vorsatz oder Fahrlässigkeit der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen der Sicherheitsakademie Berlin beruhen. Eine weitere Haftung ist ausgeschlossen.
(3) Der Bildungsträger lehnt jede weitergehende Haftung über die Abdeckung der Berufsgenossenschaft (VBG) und der betrieblichen Haftpflichtversicherung ab. Dies gilt insbesondere für jegliche Form von Verletzungen im Zusammenhang mit der Bildungsmaßnahme. Eine private Unfallversicherung wird jedem Teilnehmer empfohlen.
14 Einsätze und fachpraktische Ausbildung:
Der Teilnehmer verpflichtet sich, weder bei Einsätzen für die Sicherheitsakademie Berlin noch bei Einsätzen im Rahmen eines Praktikums bei Partnerunternehmen für sich selbst oder ein anderes Unternehmen Werbung zu machen, Kontakte zu knüpfen oder Personen, die im Zusammenhang mit solchen Einsätzen getroffen, begleitet oder anderweitig kontaktiert werden, mit privaten Belangen zu behelligen (z. B. Autogramme, Visitenkarten usw.). Schwerwiegende Verstöße (z.B. Stalking) können verhaltensbedingt zum Abbruch der Maßnahme seitens des Bildungsträgers führen.
15 Erklärung Haftungsausschluss:
(1) Die Nutzung von eigenen Mobiltelefonen, eigenen KFZ oder anderen eigenen Ausrüstungsgegenständen im Rahmen der Bildungsmaßnahme findet immer auf freiwilliger Basis statt und wird in keinem Fall von Mitarbeitern oder Dozenten des Bildungsträgers gefordert oder angeordnet. Hieraus entstehende Kosten jedweder Art (aus Nutzung oder Schaden) werden vom Bildungsträger nicht übernommen, jede Haftung ist ausgeschlossen.
16 Salvatorische Klausel:
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Vereinbarung oder des Vertrages insgesamt. In diesem Falle gelten die gesetzlich zulässigen Regelungen, die dem gewollten entsprechen.
17 Sonstige Vereinbarungen:
(1) Die Teilnahmebedingungen für diese Bildungsmaßnahme und alle durchgeführten Belehrungen sind Bestandteil dieses Vertrages.
(2) Hinweis auf Online-Streitbeilegung gemäß Art. 14 der ODR-Verordnung: Plattform der EU-Kommission zur Online-Streitbeilegung: http://www.ec.europa.eu/consumers/odr
(3) Hinweis gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz: Der Bildungsträger nimmt nicht an einem Streitbeilegungsverfahren im Sinne des VSBG teil. Es besteht keine gesetzliche Verpflichtung.
18 Nebenabreden:
Rechtswirksame Nebenabreden, die das Vertragsverhältnis betreffen, können nur durch schriftliche Ergänzung des Vertrages getroffen werden. Mündliche Absprachen bestehen nicht.
19 Gerichtsstand:
Gerichtsstand ist Berlin. Es gilt deutsches Recht.
Wir freuen uns, dass namhafte Unternehmen auf unsere Ausbildungen vertrauen.